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Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis
der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis
verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an
der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück
mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres
Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung
von Flächen zum Ausgleich im Sinne des §
1a Abs. 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für
die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf
den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen,
die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen
Grundstücke in bezug auf Flächen nach §
55 Abs. 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden,
bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede
zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.
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