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           Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis 
            der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis 
            verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an 
            der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück 
            mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres 
            Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung 
            von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 
            1a Abs. 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für 
            die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf 
            den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, 
            die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen 
            Grundstücke in bezug auf Flächen nach § 
            55 Abs. 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, 
            bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede 
            zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen. 
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