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(1) |
Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt
(Umlegungsmasse).
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(2) |
Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die
Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger
zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan innerhalb des Umlegungsgebiets
festgesetzt sind als
1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen,
Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für
Plätze sowie für Sammelstraßen,
2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen
einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil
der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für
Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen
überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets
dienen sollen.
Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die
Flächen zum Ausgleich im Sinne des §
1a Abs. 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen
nach Satz 1 Nr. 2 können auch bauflächenbedingte Flächen
zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs.
3 umfassen.
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(3) |
Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder
der sonstige Erschließungsträger für von ihnen in
die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.
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(4) |
Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
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(5) |
Sonstige Flächen, für die nach
dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt
ist, können einschließlich der Flächen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 ausgeschieden
und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden,
wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebiets
liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle
soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen
Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.
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