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            | (1) | 
            
           Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke 
            werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt 
            (Umlegungsmasse). 
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            | (2) | 
             Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die 
              Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger 
              zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan innerhalb des Umlegungsgebiets 
              festgesetzt sind als 
              
               
                 1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, 
                  Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für 
                  Plätze sowie für Sammelstraßen, 
                2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen 
                  einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum 
                  Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 
                  Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil 
                  der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für 
                  Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen 
                  überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets 
                  dienen sollen. 
              
              Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die 
            Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 
            1a Abs. 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen 
            nach Satz 1 Nr. 2 können auch bauflächenbedingte Flächen 
            zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 
            3 umfassen. 
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            | (3) | 
            
           Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder 
            der sonstige Erschließungsträger für von ihnen in 
            die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden. 
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            | (4) | 
            
          Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse. 
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            | (5) | 
            
           Sonstige Flächen, für die nach 
            dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt 
            ist, können einschließlich der Flächen zum Ausgleich 
            im Sinne des § 1a Abs. 3 ausgeschieden 
            und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden, 
            wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebiets 
            liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle 
            soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen 
            Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist. 
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