(1) |
Die § 7c,
§ 7f, §
7g, § 7k und §
10e dieses Gesetzes, die § 76, § 78, § 82a und § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
sowie die § 7 und § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände
anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet nach dem 31.12.1990 verwirklicht worden sind.
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(2) |
Die § 7b und §
7d dieses Gesetzes sowie die § 81, § 82d, § 82g und § 82i der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände
anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet verwirklicht worden sind.
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(3) |
Bei der Anwendung des §
7g Abs. 2 Nr. 1 und des § 14a
Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert
nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.
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(4) |
§ 10d Abs. 1 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß der Sonderausgabenabzug erstmals
von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums
1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist.
§ 10d Abs. 2 und 3 ist auch für
Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
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(5) |
§ 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare
Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse
der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
vom 31.05.1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
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(6) |
§ 34f
Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums
1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden. |