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(1) |
Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch Baumaßnahmen
an Gebäuden im Inland hergestellt worden sind, können abweichend
von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden vier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom
Hundert der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. |
(2) |
Begünstigt sind Wohnungen,
1. für die der Bauantrag nach dem 02.10.1989 gestellt worden
ist oder, falls ein Bauantrag nicht erforderlich ist, mit deren
Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist,
2. die vor dem 01.01.1996 fertiggestellt worden sind und
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar
oder mittelbar gewährt werden. |
(3) |
Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstanden sind, höchstens
jedoch 60.000 Deutsche Mark je Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen
Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten,
für die keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, §
7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt
unberührt. |
(4) |
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen
werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis
zum Ende des Begünstigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient.
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(5) |
Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes
oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren
Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte
Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für
das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. Satz 1
ist auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter
sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden. |
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