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(1) |
Bei im Inland gelegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken
dienen und die vor dem 01.01.1987 hergestellt oder angeschafft
worden sind, kann abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr
im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren
jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten oder ein Erwerber
im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils
bis zu 5 vom Hundert der Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf
dieser acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur
vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;
§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Übersteigen die Herstellungskosten
oder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilienhaus oder einer
Eigentumswohnung 200.000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus
250.000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude
oder einer Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von 200.000
Deutsche Mark oder von 250.000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden
Teil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten § 7 Abs.
4 anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung oder
einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 vorliegen;
2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung
an den Veräußerer ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus
oder eine Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude
oder an einer Eigentumswohnung veräußert; das gilt
auch, wenn das veräußerte Gebäude, die veräußerte
Eigentumswohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten
des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten im
Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt der Veräußerung
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen;
3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder
anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigentumswohnung
oder der Anteil im Zeitpunkt der früheren Veräußerung
dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den
Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. |
(2) |
Absatz 1 gilt entsprechend für
Herstellungskosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an
einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung
aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die Erweiterung vor
dem 01.01.1987 fertiggestellt worden ist, wenn das Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem 01.01.1964 fertiggestellt
und nicht nach dem 31.12.1976 angeschafft worden ist. Weitere Voraussetzung
ist, daß das Gebäude oder die Eigentumswohnung im Inland
belegen ist und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile
zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums,
in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden können,
ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes
oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren
Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte
Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für
das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. |
(3) |
Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er
im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht
ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung
folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche Herstellungskosten,
die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Jahres entstehen, können abweichend von § 7a Abs. 1 vom Jahr
ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits
im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden. Die Sätze
1 und 2 gelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses, eines
Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung und bei Ausbauten
und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 entsprechend. |
(4) |
Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne
Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken
dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen
für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt
werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen
sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln. |
(5) |
Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen
1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus
oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung
oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses,
eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch
nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach den Absätzen
1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,
Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen.
Den erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen
die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung
ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16.06.1964 (BGBl. I S. 353) und
nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 11.07.1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. Ist
das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung
(Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums
zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den Sätzen
1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigentumswohnung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das
Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei
Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erstobjekt
letztmals zugerechnet worden ist, anschafft oder herstellt; Entsprechendes
gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses,
Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Im Fall des Satzes
4 ist der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt um
die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen
das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat
der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum,
in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder
angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen,
so beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt
abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in
dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden
ist. |
(6) |
Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder
eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so
ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil
des Steuerpflichtigen an einem dieser Gebäude oder an einer
Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus
oder einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei
dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
oder Eigentumswohnungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen
sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein
Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich
dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen ist und bei
den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. |
(7) |
Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen
und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend von Absatz 5 für
alle von ihm vor dem 01.01.1987 erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen
und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im folgenden
Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert vornehmen.
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(8) |
Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme
dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige
die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den restlichen
Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der Herstellungskosten
für die Baumaßnahme nach § 7c in Anspruch nehmen, soweit
er diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach
§ 7c einbezogen hat. |
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