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Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben,
können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem Betrieb
dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vornehmen,
und zwar
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten. |