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(1) |
Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30.06.1970
und vor dem 01.01.2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
im ganzen, so wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn
(§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer
herangezogen, als er den Betrag von 150.000 Deutsche Mark übersteigt,
wenn
1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende
Wirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des Betriebs 40.000 Deutsche
Mark nicht übersteigt,
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum
der Veräußerung vorangegangenen beiden Veranlagungszeiträumen
jeweils den Betrag von 35.000 Deutsche Mark nicht überstiegen
haben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz
1 mit der Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten
zusammen jeweils 70.000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1 maßgebender
Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind bis zu diesem Zeitpunkt
die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt,
so ist der Wert maßgebend, der sich für den Zeitpunkt
der Veräußerung als Wirtschaftswert ergeben würde.
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(2) |
Der Anwendung des Absatzes 1 und des
§ 34 Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen
Grund und Boden nicht mitveräußert werden. In diesem Fall
gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden
als entnommen. Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum
Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser
nicht mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb
vom Steuerpflichtigen fortgeführt wird. In diesem Falle ermäßigt
sich der Freibetrag auf den Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich
entstandenen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung
des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn
entspricht.
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(3) |
Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs,
wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies
durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle
nachweist. § 16 Abs. 3 Satz 4 und
5 gilt entsprechend.
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(4) |
Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem
31.12.1979 und vor dem 01.01.2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung
oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur
Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 120.000 Deutsche
Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten
oder der Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung
oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder
Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird
und
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung
des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des
Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung
oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von
35.000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehegatten,
die nach den § 26, §
26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von
35.000 Deutsche Mark auf 70.000 Deutsche Mark. Übersteigt das
Einkommen den Betrag von 35.000 Deutsche Mark, so vermindert sich
der Betrag von 120.000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen
500 Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um 20.000 Deutsche
Mark; bei Ehegatten, die nach den § 26,
§ 26b zusammen veranlagt werden
und deren Einkommen den Betrag von 70.000 Deutsche Mark übersteigt,
vermindert sich der Betrag von 120.000 Deutsche Mark nach Satz 1
für jede angefangenen 1.000 Deutsche Mark des übersteigenden
Einkommens um 20.000 Deutsche Mark. Werden mehrere weichende Erben
abgefunden, so kann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur
einmal je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die
Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Inhaber des Betriebs
vorgenommen wird. Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines
Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder
bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme
des Betriebs berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs
bis zur Auseinandersetzung steht einer Behandlung als weichender
Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jahren
nach dem Erbfall auseinandersetzen. Ist ein zur Übernahme des
Betriebs berufener Miterbe noch minderjährig, beginnt die Frist
von zwei Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit.
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(5) |
Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31.12.1985
und vor dem 01.01.2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung
entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen,
als er den Betrag von 90.000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet,
die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
und vor dem 01.07.1985 bestanden haben, und 2. die Voraussetzungen
des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind. Übersteigt das
Einkommen den Betrag von 35.000 Deutsche Mark, so vermindert sich
der Betrag von 90.000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen
500 Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um 15.000 Deutsche
Mark; bei Ehegatten, die nach den § 26, § 26b zusammen veranlagt
werden und bei denen das Einkommen den Betrag von 70.000 Deutsche
Mark übersteigt, vermindert sich der Betrag von 90.000 Deutsche
Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 1.000 Deutsche Mark
des übersteigenden Einkommens um 15.000 Deutsche Mark. Der
Freibetrag von höchstens 90.000 Deutsche Mark wird für
alle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt nur
einmal gewährt.
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(6) |
Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis
oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil zu den in den Absätzen
4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des
Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuerfrei.
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(7) |
Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung
sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem 01.01.1986
geltenden Fassungen gewährt worden sind, anzurechnen. |
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