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(1) |
Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes
2 vorliegen und die nach dem 31.12.1974 und vor dem 01.01.1991 angeschafft
oder hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den
folgenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu
10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt
werden. Nicht in Anspruch genommene erhöhte Absetzungen können
nachgeholt werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die vor dem 01.01.1991 entstanden sind, können abweichend von
§ 7a Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung entstanden. |
(2) |
Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können nur
in Anspruch genommen werden, wenn
1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen Betrieb
des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 vom Hundert
dem Umweltschutz dienen und
2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle bescheinigt,
daß
a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck
bestimmt und geeignet sind und
b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im
öffentlichen Interesse erforderlich ist. |
(3) |
Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz, wenn sie dazu
verwendet werden,
1. a) den Anfall von Abwasser oder
b) Schädigungen durch Abwasser oder
c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere Stoffe als Abwasser
oder
d) Verunreinigungen der Luft oder
e) Lärm oder Erschütterungen zu verhindern, zu beseitigen
oder zu verringern oder
2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes
zu beseitigen. Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausgeschlossen,
daß die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke des
innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet werden. |
(4) |
Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31.12.1974
und vor dem 01.01.1991 entstehende nachträgliche Herstellungskosten
bei Wirtschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und die vor
dem 01.01.1975 angeschafft oder hergestellt worden sind, mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung
der nachträglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen
bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungskosten
vorgenommen werden können. Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern,
die nicht dem Umweltschutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten
nach dem 31.12.1974 und vor dem 01.01.1991 dadurch entstehen, daß
ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes Veränderungen
vorgenommen werden. |
(5) |
Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
in Anspruch genommen werden. § 7a
Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der
erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen
Wirtschaftsjahrs insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes
4 sinngemäß. |
(6) |
Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 5
werden unter der Bedingung gewährt, daß die Voraussetzung
des Absatzes 2 Nr. 1
1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre
nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter,
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf
Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
erfüllt wird. |
(7) |
Steuerpflichtige, die nach dem 31.12.1974 und vor dem 01.01.1991
durch Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern im
Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter
erwerben, können bei diesem Recht abweichend von §
7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe des Absatzes 1
oder 4 Satz 1 vornehmen. Die erhöhten Absetzungen können
nur in Anspruch genommen werden, wenn der Empfänger
1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung
der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter oder
der nachträglichen Herstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern
verwendet und
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Voraussetzung
der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirtschaftsgüter
oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten eine Bescheinigung
nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt ist. Absatz 6 gilt sinngemäß. |
(8) |
Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen
1 bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch
genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet
werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahrs,
in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist,
errichtet worden sind. Die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten
gilt nicht als Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz
2 Nr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, daß die Verlagerung
im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschutzes
erforderlich ist. |
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