(2) |
Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch
genommen werden, wenn
1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der
selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen Anlagevermögen
das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluß des der Anschaffung
oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs
nicht mehr als 400.000 Deutsche Mark beträgt; diese Voraussetzung
gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach §
4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;
b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört,
im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts
nicht mehr als 240.000 Deutsche Mark beträgt;
2. das Wirtschaftsgut
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung
in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs
verbleibt und
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb
des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich
betrieblich genutzt wird und
3. für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage
nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist. |
(3) |
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung
oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des Absatzes 1
eine den Gewinn mildernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung).
Die Rücklage darf 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten,
das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten
auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen
oder herstellen wird. Eine Rücklage darf nur gebildet werden,
wenn
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach §
4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt;
2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs, das dem
Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in
Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;
3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung
verfolgt werden können und
4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Abs. 1 und
2a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 05.08.1971 (BGBl. I
S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24.06.1991 (BGBl. I S. 1322), ausweist. Eine Rücklage kann
auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich
erhöht. Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten
Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den
Betrag von 300.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. |
(7) |
Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr
der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren
(Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis
6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen
voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung
der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft oder
hergestellt wird;
2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum
gebildete Rücklagen 600.000 Deutsche Mark beträgt und
3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend
aufzulösen ist; bei diesen Rücklagen findet Absatz 5
keine Anwendung. Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist
1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf
Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an
einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als
einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt
hat;
2. eine Gesellschaft im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen
der Nummer 1 erfüllen. Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder
3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche Personen
beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
Die Übernahme eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung; entsprechendes
gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der Auseinandersetzung
einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall.
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(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen Sektoren
die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Sensible
Sektoren sind:
1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der
Kommission vom 18.12.1996 zur Einführung gemeinschaftlicher
Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie,
ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte,
nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom 01.12.1988,
ABl. EG Nr. C 320 S. 3),
2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21.12.1990
über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380
S. 27, und Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29.06.1998
zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG
Nr. L 202 S. 1),
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche
Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG Nr. C 279 S. 1 vom 15.09.1997),
4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie,
ABl. EG Nr. C 94 S. 11 vom 30.03.1996 und ABl. EG Nr. C 24 S.
18 vom 29.01.1999),
5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
Produkte) (Gemeinschaftsrahmen betreffend die Beurteilung staatlicher
Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ABl. EG Nr. C 29 S. 4 vom 02.02.1996,
Entscheidung 94/173/EWG der Kommission vom 22.03.1994 zur Festlegung
der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der
Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung
90/342/EWG, ABl. EG Nr. L 79 S. 29, und Verordnung (EG) Nr. 950/97
des Rates vom 20.05.1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur,
ABl. EG Nr. L 142 S. 1),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung
der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor,
ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom 27.03.1997),
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom
04.06.1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17.03.1997, ABl. EG Nr.
L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 05.07.1997, und Anwendung
der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des
EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG
Nr. C 350 S. 5 vom 10.12.1994) und
8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS der Kommission
vom 28.12.1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche
Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl. EG Nr. L 329 S.
12). Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den
in Satz 2 genannten Rechtsakten. |