|
(1) |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören
auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B.
aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf,
Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche
Nebenbetriebe sind;
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei
der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter
von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der
Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für
die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Der
mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte
Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter
gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft
anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften,
die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der
Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie
unmittelbar beteiligt sind;
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile
am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich
haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit
im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen
oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
hat.
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als
nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden. §
13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum
1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.
|
(2) |
Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der
Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb,
wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige
Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung
der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein
Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben
sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck
ist.
|
(3) |
Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht
unternommene Tätigkeit
1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch
eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt,
2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich
eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende
Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter
sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte
Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft
als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft
beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit
dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich
geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
|
(4) |
Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung
dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch
mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden;
sie dürfen auch nicht nach § 10d
abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des
§ 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige
in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren
aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat
oder erzielt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige
einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt,
soweit die Geschäfte nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder
soweit sie nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs dienen. |
|