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Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder
eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
erzielt werden. § 16 gilt entsprechend
mit der Maßgabe, daß der Freibetrag nach
§ 16 Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag
nach § 14a Abs. 1 gewährt wird. |
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