Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2 der Gläubiger
der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Schuldner der Kapitalerträge
und in den Fällen des § 43 Abs.
1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der
Kapitalerträge vorzunehmen. Die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle ist
1. in den Fällen des § 43 Abs.
1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2
a) das inländische Kreditinstitut oder das inländische
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung,
die Wertrechte oder die Zinsscheine verwahrt oder verwaltet und
die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt,
bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine
oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen
Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut
auszahlt oder gutschreibt,
b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des
Buchstaben a, wenn kein inländisches Kreditinstitut oder kein
inländisches Finanzdienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge
auszahlende Stelle ist;
2. in den Fällen des § 43 Abs.
1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder
das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge
als Schuldner auszahlt oder gutschreibt. Die innerhalb eines Kalendermonats
einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats
an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des
Schuldners der Kapitalerträge oder der die Kapitalerträge
auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist. Dabei
sind die Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag, die zu demselben
Zeitpunkt abzuführen sind, jeweils auf den nächsten vollen
Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. Wenn Kapitalerträge ganz oder
teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8
Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung
der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge
dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung
zu stellen. Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht
nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für
ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das
Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger
der Kapitalerträge nachzufordern.
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