Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem
Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden,
Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen
sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen,
insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen
und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und
von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und
Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis
von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen
sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer
noch Besitzer war. § 15a ist sinngemäß anzuwenden.
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