Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der
Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 auch ausländischen
Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) erhoben:
1. Kapitalerträgen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Bezügen, die nach § 8b Abs.
1 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz bleiben;
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen
Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen
des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist,
und Zinsen aus Genußrechten, die nicht in §
20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu den Gewinnobligationen gehören
nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß
nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem
jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung
bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt
worden ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören
nicht die Bundesbankgenußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und
der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1975 (BGBl. I S.
3123);
3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen (§
20 Abs. 1 Nr. 4);
4. Kapitalerträgen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 6. Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den
Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 nur vorzunehmen, wenn das
Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts
weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen
nicht weiß, daß die Kapitalerträge nach dieser
Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;
5. (aufgehoben); Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen
aus Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind, und nicht
auf Zinsen aus Wertpapieren im Sinne des §
3a in der bis einschließlich 1991 gültigen Fassung.
Eine Anleihe gilt im Sinne des Satzes 1 als ausgegeben, wenn mindestens
ein Wertpapier der Anleihe veräußert worden ist;
6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaftsteuer
nach § 36e dieses Gesetzes oder
nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug wird
nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer im Fall ihrer Einbehaltung
nach § 44c Abs. 1 in voller Höhe
an den Gläubiger zu erstatten wäre;
7. Kapitalerträgen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 7 außer bei Kapitalerträgen im Sinne
der Nummer 2,
a) wenn es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt,
die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches
Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne
des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben
sind;
b) wenn der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge
ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das
Kreditwesen ist. Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt
für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die Deutsche Postbank
AG, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich
ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der § 22 und § 25 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle
eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen
Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der § 53 und § 53b des Gesetzes
über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle
eines inländischen Kreditinstituts oder eines inländischen
Finanzdienstleistungsinstituts. Die inländische Zweigstelle
gilt an Stelle des ausländischen Kreditinstituts oder des ausländischen
Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapitalerträge.
Der Steuerabzug muß nicht vorgenommen werden,
aa) wenn auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein
inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut
im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen einschließlich
der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts
oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts im
Sinne der § 53 und § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen,
eine Bausparkasse, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank
oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist,
bb) wenn es sich um Kapitalerträge aus Sichteinlagen handelt,
für die kein höherer Zins oder Bonus als 1 vom Hundert
gezahlt wird,
cc) wenn es sich um Kapitalerträge aus Guthaben bei einer
Bausparkasse auf Grund eines Bausparvertrags handelt und wenn
für den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift
oder im Kalenderjahr vor der Gutschrift dieser Kapitalerträge
für Aufwendungen an die Bausparkasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage
oder eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder von der Bausparkasse
ermittelt worden ist oder für die Guthaben kein höherer
Zins oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt wird,
dd) wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im
Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und zwanzig Deutsche
Mark nicht übersteigen;
8. Kapitalerträgen im Sinne des §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nummern 3 und 4 außer
bei Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der Nummer 2. Bei der Veräußerung
von Kapitalanforderungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b gilt
Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa entsprechend. Dem Steuerabzug
unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in den Nummern 1 bis 8
bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt
werden.
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