Private Veräußerungsgeschäfte (§
22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken
und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht),
bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen
sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für
Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter
sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende
Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum
zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung
und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurden;
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern,
insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung
der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich
oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße
bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum
zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich,
Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zertifikate,
die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte
im Sinne des Satzes 1. Als Anschaffung gilt auch die Überführung
eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen
durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach §
21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes. Bei unentgeltlichem
Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift
die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in
das Privatvermögen, der Antrag nach §
21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes oder der
Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger
zuzurechnen. Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt
als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch
1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen,
wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb
eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts
erfolgt, und
2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
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