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(1) |
Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach §
4 Abs. 1 oder § 5 ist bei einem
Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit
er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen
nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln,
wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt
wird. Der im Wirtschaftsjahr ermittelte Gewinn beträgt pro
Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene
Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
DM 1,80 bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen,
DM 1,35 für die 1.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage
bis zu 10.000 Nettotonnen,
DM 0,90 für die 10.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage
bis zu 25.000 Nettotonnen,
DM 0,45 für die 25.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.
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(2) |
Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben,
wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend
in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in
diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen
oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen,
innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen
Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Handelsschiffen
im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn
sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar
mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden
Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung
der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.
Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen
gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr,
wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im
internationalen Verkehr betrieben werden. Sind gecharterte Handelsschiffe
nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt
Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, daß im Wirtschaftsjahr
die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der
nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen
Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der
Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl
der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. Dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt,
wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr
überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer
zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder
zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden
eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß
anzuwenden. |
(3) |
Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach
Absatz 1 kann mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr bis zum
Ende des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr
folgt, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals
Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr erzielt (Erstjahr). Danach kann ein Antrag in dem Wirtschaftsjahr
gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn
Jahren, vom Beginn des Erstjahres gerechnet, endet. Der Steuerpflichtige
ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres
an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden. Nach Ablauf
dieses Zeitraums kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn
jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende dieses Jahres unwiderruflich
zurücknehmen. An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften
ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem
er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden. |
(4) |
Zum Schluß des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen
Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für
jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen
im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen
Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Der
Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einheitlich
festzustellen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden
fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens
einem Fünftel,
2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen
ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich
des auf ihn entfallenden Anteils. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt. |
(4a) |
Bei Gesellschaften im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift
an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Der nach Absatz
1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil
am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. Vergütungen im Sinne
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz
2 sind hinzuzurechnen. |
(5) |
Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte
nach § 16, §
32c, § 34 und §
34c Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden. Rücklagen nach §
6b, § 6d und §
7g sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1
dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen. Für die Anwendung des
§ 15a ist der nach §
4 Abs. 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. |
(6) |
In der Bilanz zum Schluß des Wirtschaftsjahres,
in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut,
das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen. |
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