(1) |
Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung
Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse
machen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen
anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung auszuweisen ist. Steuerrechtliche Wahlrechte bei
der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen
Jahresbilanz auszuüben. |
(2) |
Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben
wurden. |
(2a) |
Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen
sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind
Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn
die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. |
(3) |
Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber-
oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden,
wenn
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung
geltend gemacht hat oder
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft
zu rechnen ist. Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung
ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige
Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen,
wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind. |
(4) |
Rückstellungen für die Verpflichtung zu
einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums
dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das
Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens fünfzehn
Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit
der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992
erwirbt. |
(4a) |
Rückstellungen für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. |
(4b) |
Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, dürfen
nicht gebildet werden. Rückstellungen für die Verpflichtung
zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter
oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet
werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung
oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven
Abfälle darstellen. |
(5) |
Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag,
soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen;
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag,
soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen. Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern,
soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter
des Vorratsvermögens entfallen,
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlußstichtag
auszuweisende Anzahlungen. |
(6) |
Die Vorschriften über die Entnahmen und die
Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung,
über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über
die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind
zu befolgen. |