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(1) |
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung
oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften
sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger
Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung
auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Als
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts
eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. Bei Wirtschaftsgütern, die nach
einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden
sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen
oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen
worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für
Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen,
kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf
das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen
für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren
Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 oder nach §
5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. |
(2) |
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in
gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen
Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden;
der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Dreifache
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 30 vom Hundert nicht
übersteigen. § 7a Abs. 8 gilt
entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird,
sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. |
(3) |
Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung
in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall
bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des
Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der
Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang
von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
ist nicht zulässig. |
(4) |
Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für
Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen
gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag
nach dem 31.03.1985 gestellt worden ist, jährlich 4 vom Hundert,
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer
1 nicht erfüllen und die
a) nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, jährlich
2 vom Hundert,
b)vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5
vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz
4 gilt entsprechend. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer
eines Gebäudes in den Fällen der Nummer 1 weniger als 25
Jahre, in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50
Jahre, in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40
Jahre, so können an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der
tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für
Abnutzung vorgenommen werden. Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.
Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für
Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung
des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2). |
(5) |
Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen
hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft
worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für
Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, die
vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 01.01.1994 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind
- im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den folgenden
3 Jahren jeweils 10 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 3 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 18 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, die
vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 01.01.1995 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils
5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, soweit
sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a) auf Grund eines nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 gestellten
Bauantrags hergestellt oder nach dem 28.02.1989 auf Grund eines
nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils
7 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 2 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 24 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
b) auf Grund eines nach dem 31.12.1995 gestellten Bauantrags hergestellt
oder auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils
5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Fall der Anschaffung
kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das
veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung
nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
in Anspruch genommen hat. |
(5a) |
Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie
auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume
entsprechend anzuwenden. |
(6) |
Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen
Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist
Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe
des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung). |
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