Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz
4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit
deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere
für
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des
§ 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für
Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen
oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich
ist,
3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft,
bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen
ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in
Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines
stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme
des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb
durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs
unwahrscheinlich ist,
4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit
von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung
oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs,
bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen
ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die
Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen
oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten
der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich
ist.
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