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(1) |
Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und
Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs
zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
gehört, oder Gebäude veräußern, können
im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,
die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen
Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen
Gewinns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten von
1. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung
von Grund und Boden entstanden ist,
2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund
und Boden, wenn der zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
gehört, soweit der Gewinn bei der Veräußerung
von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs
auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden
entstanden ist, oder
3. Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung
von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen
Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist. Der Anschaffung
oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau
oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem
Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der
Gebäude zulässig. |
(2) |
Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag,
um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten
den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen
gewesen wäre. Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut
nach § 6 anzusetzen ist. |
(3) |
Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen
haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis
zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,
die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt
worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung
einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkung
des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. Die Frist von vier Jahren
verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden und Schiffen
auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluß
des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs
begonnen worden ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen
Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage
am Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs
noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten
von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis
zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage
am Schluß des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs
noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
aufzulösen.
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(4) |
Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3
ist, daß
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach §
4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt,
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt
der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen
zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte
gehört haben,
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte
eines Betriebs des Steuerpflichtigen gehören,
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei
der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer
Ansatz bleibt und
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der
Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden
können. Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern,
die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig,
wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
eines Gewerbebetriebs entstanden ist. |
(5) |
An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut
im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder
herstellt worden ist, der Buchwert am Schluß des Wirtschaftsjahrs
der Anschaffung oder Herstellung. |
(6) |
Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden,
so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
oder in den Fällen des § 6 Abs.
2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den Fällen des
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die
um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten maßgebend. |
(7) |
Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend
aufgelöst wird, ohne daß ein entsprechender Betrag
nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs,
in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle
Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6
vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
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(8) |
Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck
der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz
3 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze
1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um
drei Jahre verlängern und
2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist von sechs
Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt. Erwerber im Sinne des Satzes
1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände
im Sinne des § 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände
nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157
des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs
sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs. 2 und §
148 Abs. 1 Baugesetzbuch). |
(9) |
Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige
Behörde bescheinigt, daß die Übertragung der Wirtschaftsgüter
zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz
8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
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(10) |
Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt
an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft,
soweit Wirtschaftsgüter zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft
oder Gemeinschaft gehören. |
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