Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses
Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans
und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger
und der Träger öffentlicher Belange nach §
3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 4a,
13, § 22
Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz
1 und § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt
worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der
Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher
Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des §
3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13
die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung
nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht
und die Begründung des Flächennutzungsplans und der
Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §
3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9
Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt
worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht
oder die Begründung des Flächennutzungsplans oder
der Satzungen oder ihrer Entwürfe unvollständig ist;
3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennutzungsplan
oder die Satzung nicht gefaßt, eine Genehmigung nicht
erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden
ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläuterungsbericht
oder die Begründung in den für die Abwägung wesentlichen
Beziehungen unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen
Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.