(1) |
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im
Sinne des § 1a Abs. 3 können auf
den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft
zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich
des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt
werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten
sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für
Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
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(2) |
Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage
festgesetzt werden.
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(3) |
Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende
Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können
gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen
und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
vorgesehen sind.
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(4) |
Die Länder können durch Rechtsvorschriften
bestimmen, daß auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan
als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf
diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung
finden.
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(5) |
m Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich
sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für
den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind.
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(6) |
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu
seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung
von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
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(7) |
Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen
Geltungsbereichs fest.
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(8) |
Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen.
In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans
darzulegen.
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