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(1) |
Die Bürger sind möglichst frühzeitig über
die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich
unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung
oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen
ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu
geben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen
werden, wenn
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich
dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur
unwesentlich auswirkt oder
2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf
anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer
Änderung der Planung führt.
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(2) |
Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit
dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung
sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen
mit dem Hinweis darauf, daß Anregungen während der Auslegungsfrist
vorgebracht werden können. Die nach §
4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt
werden. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind
zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als fünfzig
Personen Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht,
kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt
werden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht
wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während
der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen.
Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach §
6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht
berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde
beizufügen.
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(3) |
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung
geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen;
bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß Anregungen
nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht
werden können. Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei Wochen
verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung
des Entwurfs eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht
berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach §
13 Nr. 2 entsprechend angewendet werden.
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