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(1) |
Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger
öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
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(2) |
Konsultationen, die auf der Grundlage des Verfahrens
nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen.
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