Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann 1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden, 2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden,
3. den berührten Trägern öffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben
oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 durchgeführt
werden. |
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