(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt
werden:
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach
der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen),
nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete)
sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung;
Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung
nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und
Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit
den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen
des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen
kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen
Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie die
Flächen für Sport und Spielanlagen;
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr
und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen
sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,
Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder
für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die
Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen,
die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des
Wasserabflusses freizuhalten sind;
8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen
oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
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