(1) |
Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt wird, möglichst frühzeitig
ein. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach §
3 Abs. 2 durchgeführt werden.
|
(2) |
Die Träger öffentlicher Belange haben
ihre Stellungnahmen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats abzugeben;
die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die
Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich
beschränken; sie haben auch Aufschluß über von ihnen
beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen
sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.
|
(3) |
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange sind in der Abwägung nach §
1 Abs. 6 zu berücksichtigen. Belange, die von den Trägern
öffentlicher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes
2 Satz 1 vorgetragen wurden, werden in der Abwägung nicht berücksichtigt,
es sei denn, die verspätet vorgebrachten Belange sind der Gemeinde
bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind
für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung.
|
(4) |
Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich
geändert oder ergänzt und wird dadurch der Aufgabenbereich
eines Trägers öffentlicher Belange erstmalig oder stärker
als bisher berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach §
13 Nr. 3 entsprechend angewendet werden.
|