Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen
Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und
in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren
Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des §
169 Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines
Grundstücks absehen, wenn
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und
das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen
oder
2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung
nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in
der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist
dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer
verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten,
der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung
des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.
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