Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
insbesondere zu berücksichtigen
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung
einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung
weiter Kreise der Bevölkerung insbesondere durch die Förderung
kostensparenden Bauens und die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,
insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und
alten Menschen und der Behinderten, die Belange des Bildungswesens
und von Sport, Freizeit und Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener
Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds,
5. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie
die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und
Seelsorge,
7. gemäß § 1a die Belange
des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich
seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima,
8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen
Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich
des öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens,
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung
und der Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen
und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes,
10. die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planung.
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten
vorgesehen und in Anspruch genommen werden.