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(1) |
Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt
und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen
Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens
und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§
52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der umzulegenden
Grundstücke einzutragen, daß das Umlegungsverfahren eingeleitet
ist (Umlegungsvermerk).
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(2) |
Das Grundbuchamt und die für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben
die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die
nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch
der betroffenen Grundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenommen
sind oder vorgenommen werden.
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(3) |
Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem
Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluß Kenntnis, soweit
dieser das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist.
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