1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten
oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt ist,
2. das Grundstück
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für
Zwecke der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes, der
Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft wird,
3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen,
für die ein in § 38 genanntes
Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme
bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche
Anlage keine Mißstände oder Mängel im Sinne des
§ 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.