(1) |
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer),
soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte
oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §
8 bis § 13 der Abgabenordnung
hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig
zur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inländischer
Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). Der Lohnsteuer
unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise
von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.
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(4) |
Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer
nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag
zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden
Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.
Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und
der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung
von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat
der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§
41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zuwenig
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
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