Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahrs
(Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden
haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer
insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende
Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).
Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet,
wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer
beschäftigt. Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
ist, daß dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen
Dienstverhältnissen vorliegt. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich
nicht durchführen, wenn
1. der Arbeitnehmer es beantragt oder
2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen
Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern
war oder
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach
den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war oder 3a. auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag (§ 39a
Abs. 1 Nr. 7) eingetragen ist oder
4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld,
Winterausfallgeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, Zuschuß nach § 4a Mutterschutzverordnung
oder einer entsprechenden Landesregelung, Entschädigungen für
Verdienstausfall nach dem Bundes-Seuchengesetz, Aufstockungsbeträge
nach dem Altersteilzeitgesetz oder Zuschläge auf Grund des
§ 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bezogen hat oder 4a. die
Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf der Lohnsteuerkarte
bescheinigten Großbuchstaben U mindestens eins beträgt
oder
5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle
(§ 38c Abs. 1) und nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c
Abs. 2) zu besteuern war oder
6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt
nach § 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer
freigestellt waren.
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