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Das Bundesministerium der Finanzen hat auf der Grundlage der diesem
Gesetz beigefügten Einkommensteuertabellen eine allgemeine
Lohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 120.000
Deutsche Mark aufzustellen und bekanntzumachen. In der allgemeinen
Jahreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen Steuerklassen
in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen.
Die Jahreslohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen
I, II und IV aus der Einkommensteuer-Grundtabelle, für die
Steuerklasse III aus der Einkommensteuer-Splittingtabelle abzuleiten.
Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V und
VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden
Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für
die nach § 32a Abs. 2 abgerundeten
Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer
auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem
Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens nach § 32a Abs. 1 ergibt;
die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens
22,9 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für
den 17.118 Deutsche Mark übersteigenden Teil höchstens
51 vom Hundert und für den 57.348 Deutsche Mark übersteigenden
Teil jeweils 51 vom Hundert. In der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle
sind die für die einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden
Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahreslohnsteuerbeträge
sind für die Steuerklassen I, II und IV aus der Einkommensteuer-Grundtabelle,
für die Steuerklasse III aus der Einkommensteuer-Splittingtabelle
abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen
V und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden
Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für
die nach § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden
Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus
dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag
für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das
Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach
§ 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende
Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 23,9 vom Hundert
des abgerundeten zu versteuernden Einkommens; für den 64.476
Deutsche Mark übersteigenden Teil des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens beträgt die auszuweisende Einkommensteuer 53 vom
Hundert. Die in den Einkommensteuertabellen ausgewiesenen Beträge
des zu versteuernden Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn
umzurechnen durch Hinzurechnung 1. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
(§ 9a Satz 1 Nr. 1) für die Steuerklassen I bis V,
2. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10c Abs. 1) von 108 Deutsche
Mark für die Steuerklassen I, II und IV und von 216 Deutsche
Mark für die Steuerklasse III,
3. der Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4)
a) für die Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe
des § 10c Abs. 2,
b) für die Steuerklasse III nach Maßgabe der § 10c
Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1,
4. des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7) für die Steuerklasse
II,
5. (weggefallen)
6. eines Rundungsbetrags von 2 Deutsche Mark für die Steuerklasse
VI. Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser Vorschrift
entsprechende Anleitung zur Ermittlung der Lohnsteuer für die
120.000 Deutsche Mark übersteigenden Jahresarbeitslöhne
anzufügen.
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(2) |
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine besondere Jahreslohnsteuertabelle
für den Steuerabzug vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer
aufzustellen und bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des
§ 10c Abs. 3 gehören. Für die Aufstellung dieser Jahreslohnsteuertabelle
sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 3
anzuwenden; die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4) ist anzusetzen
1. für die Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des
§ 10c Abs. 3,
2. für die Steuerklasse III nach Maßgabe der §
10c Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1.
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