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(1) |
Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte
(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein
Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug
erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte, aus einer entsprechenden
Bescheinigung oder aus der Bescheinigung nach §
39a Abs. 6 zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für
das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich
der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene
Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den
Fällen des § 39b Abs. 5 Satz
1 die Lohnabrechnung. Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer
nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§
38c Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintragung des
Großbuchstabens B zu vermerken. Ferner sind das Kurzarbeitergeld,
das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuß zum
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuß nach
§ 4a Mutterschutzverordnung oder einer
entsprechenden Landesregelung, die Entschädigungen für Verdienstausfall
nach dem Bundes-Seuchengesetz, die Aufstockungsbeträge nach dem
Altersteilzeitgesetz sowie die Zuschläge auf Grund des §
6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, einzutragen. Ist während
der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als
in denen des Satzes 5 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens
fünf aufeinander folgende Arbeitstage im wesentlichen weggefallen,
so ist dies jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu
vermerken. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Einzelangaben
im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei können für Arbeitnehmer
mit geringem Arbeitslohn und für die Fälle der §
40 bis § 40b Aufzeichnungserleichterungen
sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außerhalb
des Lohnkontos zugelassen werden. Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf
des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung
folgt, aufzubewahren.
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(2) |
Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des
Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung
des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.
Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem
Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt,
so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen
Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des §
38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im
Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet.
Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen
deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung
hat. |
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