Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe von
40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt
ein Betrag von 6.000 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei
(Versorgungs-Freibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge
und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder
als gleichartiger Bezug
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher
Vorschriften,
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften,
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Verbänden von Körperschaften oder
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit,
Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt
werden; Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt
werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige
das 63. Lebensjahr oder, wenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr
vollendet hat.
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