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(1) |
Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Arbeitslohn,
den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).
Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem
der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des §
39b Abs. 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle
des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn
gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen,
in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
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(2) |
Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen,
daß sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer
schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erzielt.
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(3) |
Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils
mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer
erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen
Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer
mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den
laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr
bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer
ergibt.
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(4) |
Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen
des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen
(§ 38b), Aufstellung von entsprechenden
Lohnsteuertabellen (§ 38c) und Ausstellung
von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§
39) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen
(§ 39a) berücksichtigt.
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