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(1) |
Verwaltungsakte nach dem
Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den
§§ 18, 28
Abs. 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44,
§ 126 Abs. 2, §
150 Abs. 2, § 181,
§ 209 Abs. 2 oder §
210 Abs. 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung
angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte
auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten
Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben
ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften
Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten
über die Höhe der Geldentschädigung nach §
190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7 und
§ 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung
zum Erlaß eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung
sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet
das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.
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(2)
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Der Antrag ist binnen eines Monats seit
der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die
den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung
des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs
Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren
(§ 212) stattgefunden, so beginnt die
in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das
Vorverfahren beendet hat.
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(3) |
Der Antrag muß den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er
sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt
angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll
die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die
zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
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(4) |
Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen
Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht
abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen
Aktenstücke vorzulegen.
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