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(1) |
Eigentümer und Besitzer haben zu
dulden, daß Beauftragte der zuständigen Behörden zur
Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen
Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen
oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten
auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher bekanntzugeben.
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten
werden.
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(2) |
Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige
Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile,
so ist dafür von der Stelle, die den Auftrag erteilt hat, eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten; kommt eine Einigung
über die Geldentschädigung nicht zustande, so entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind
die Beteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den
Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interesse die
Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffenen die
Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung
nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung
fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
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