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(1) |
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre
über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus,
ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften
Teils sowie § 121 gelten entsprechend;
dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen
wäre.
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(2) |
Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen,
wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über
die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung
der Entschädigung gilt § 122 entsprechend.
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(3) |
Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs
findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe
Anwendung, daß bei einer Veränderungssperre, die die
Sicherung einer Festsetzung nach
§ 40 Abs. 1 oder §
41 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens
ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Bekanntmachung
nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften
des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
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