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(1) |
Der Verkäufer hat der Gemeinde den
Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung
des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer
in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder
das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein
Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde
auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis
auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung
des Vorkaufsrechts.
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(2) |
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung
des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer
ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und
512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung
des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres
Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung
in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten
der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht
ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund
der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche
Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts
im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt
ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des
Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen;
sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts
für den Käufer unanfechtbar ist.
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(3) |
Abweichend von Absatz 2 Satz 2
kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des
Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt
des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert
in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet.
In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines
Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung
des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht
sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück,
trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrages auf der Grundlage
des Verkehrswertes. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück,
erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht
des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum
an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Fall geht das
Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht
innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts
verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe
des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert
zu zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2
und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1
sowie die §§ 121 und 122
sind entsprechend anzuwenden.
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(4) |
In den Fällen des § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden
Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften
Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung
des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten
Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit
des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt
die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde
das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem
Fall geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über,
wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in
das Grundbuch eingetragen ist.
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(5) |
Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet
oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf
die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte
verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig
abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und
sein Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen. Die Gemeinde teilt
dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde
auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses
nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt
ist.
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(6) |
Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt
und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden,
hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten
ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor
ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs
oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch §
186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet
worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt
eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde.
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