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(1) |
Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften
Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst
angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden
ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
zu regeln.
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(2) |
Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der
Widerspruch gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende
Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
ist entsprechend anzuwenden.
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