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(1) |
Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden
verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs
bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist
ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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(2) |
Die nach § 32
Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde
kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung,
die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand
ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
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