BauGB - §210. Wiedereinsetzung

Bücherschrank
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
Zur Übersicht BauGB bzw. zurÜbersicht Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;
Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §200 - §216 BauBG


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 24.09.2024