Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der
Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich
wirtschaftlicher Nachteile - auch im sozialen Bereich - auf
Antrag einen Härteausgleich in Geld gewähren
1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis
mit Rücksicht auf die Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen aufgehoben oder enteignet worden ist;
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung
zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erforderlich
ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis
vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt wird;
die Gemeinde hat zu bestätigen, daß die Beendigung
des Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige
Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen geboten
ist;
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses
die vermieteten oder verpachteten Räume ganz oder teilweise
vorübergehend unbenutzbar sind und die Gemeinde bestätigt
hat, daß dies durch die alsbaldige Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen bedingt ist;
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten,
die dadurch entstehen, daß er nach der Räumung seiner
Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht worden
ist und später ein neues Miet- oder Pachtverhältnis
in dem Gebiet begründet wird, sofern dies im Sozialplan
vorgesehen ist.
Voraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffenen
in seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte
bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht
zu gewähren ist und auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen
nicht erfolgt.