Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der 
                Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich 
                wirtschaftlicher Nachteile - auch im sozialen Bereich - auf 
                Antrag einen Härteausgleich in Geld gewähren
               
                1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis 
                  mit Rücksicht auf die Durchführung städtebaulicher 
                  Maßnahmen aufgehoben oder enteignet worden ist;
                2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung 
                  zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erforderlich 
                  ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis 
                  vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt wird; 
                  die Gemeinde hat zu bestätigen, daß die Beendigung 
                  des Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige 
                  Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen geboten 
                  ist;
                3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses 
                  die vermieteten oder verpachteten Räume ganz oder teilweise 
                  vorübergehend unbenutzbar sind und die Gemeinde bestätigt 
                  hat, daß dies durch die alsbaldige Durchführung städtebaulicher 
                  Maßnahmen bedingt ist; 
                4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, 
                  die dadurch entstehen, daß er nach der Räumung seiner 
                  Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht worden 
                  ist und später ein neues Miet- oder Pachtverhältnis 
                  in dem Gebiet begründet wird, sofern dies im Sozialplan 
                  vorgesehen ist.
              
              Voraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffenen 
            in seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte 
            bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht 
            zu gewähren ist und auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen 
            nicht erfolgt.