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(1) |
Der Sanierungsträger
erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben
nach
§ 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen
Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder oder
im eigenen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der Gemeinde
übertragene Aufgabe nach § 157 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für Rechnung
der Gemeinde als deren Treuhänder. Der Sanierungsträger
hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
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(2) |
Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen mindestens
die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger
zu erfüllen hat, eine von der Gemeinde hierfür zu entrichtende
angemessene Vergütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung
von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag bedarf
nicht der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er kann
von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
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(3) |
Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke,
die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erworben hat, nach Maßgabe des §
89 Abs. 3 und 4 und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde
zu veräußern. Er hat die Grundstücke, die er nicht
veräußert hat, der Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen
an Dritte oder an sie zu veräußern.
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(4) |
Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungsträger
entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der nach den §§
154 und 155 vom Eigentümer zu
tragen wäre, hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die
Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In den Fällen
des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger
Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde
abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen an sie abzuführen
oder sie mit ihr zu verrechnen.
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(5) |
Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, deren
Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichsbeträge
nach Maßgabe der §§ 154 und 155
zu entrichten.
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(6) |
Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für eigene Rechnung
tätigen Sanierungsträger geschlossen hat, erlischt mit
der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
des Sanierungsträgers. Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter
verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach
Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger
erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der Konkursverwalter
ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke
zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren Anspruch nur binnen
sechs Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeichnisses
geltend machen. Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern
von Verbindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen
wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanierungsträgers
im Konkursverfahren keine vollständige Befriedigung erlangt
haben.
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(7) |
Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung
des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des für
eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den Vertrag, kann
sie vom Sanierungsträger verlangen, ihr die im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der
Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung
der vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen zu übereignen.
§ 64 Satz 2 der Vergleichsordnung ist
insoweit nicht anzuwenden. Der Sanierungsträger ist verpflichtet,
der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben;
Absatz 6 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
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