Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige
Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der
Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück
wegen dieser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden
Verkehrswert hat. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. |
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