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     Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige 
      Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der 
      Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück 
      wegen dieser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden 
      Verkehrswert hat. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten 
      Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. | 
    
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