(1)
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Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in
geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner
Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung
der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland
angewiesen ist und
1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland
geeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit
seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder
zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden
Aufgaben angewiesen ist, oder
2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland nach
pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde
freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann
oder
3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach §
90 beschafft werden kann.
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(2) |
Wird die Entschädigung in Ersatzland
festgesetzt, sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und die
Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden
ist, zu bezeichnen. Die §§ 102 und 103
gelten entsprechend.
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(3) |
Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 ist
die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann
in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück
enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung
bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit entschädigungslos
gefordert werden kann.
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(4) |
Die Entschädigung kann auf Antrag
des Enteigneten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise
in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung
nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten billig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten
die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
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(5) |
Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands
ist § 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei
kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige
Grundvermögen des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb
des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz 1 hinaus erfährt.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück,
so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung
festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu
enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, daß der Entschädigungsberechtigte
an den durch die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunterschied
entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszahlung
wird mit dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1
in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.
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(6) |
Wird die Entschädigung in Land festgesetzt,
sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an
dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag
des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maßgabe des §
97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht möglich ist oder
nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu
entschädigen; dies gilt für die in §
97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigungen nur, soweit ihre Rechte
nicht durch eine dem Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende
zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.
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(7) |
Anträge nach den Absätzen 1,
3, 4 und 6 sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde
zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3 und
4 vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluß der
mündlichen Verhandlung (§ 108).
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(8) |
Sind Miteigentum, grundstücksgleiche
Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung
der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung
der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können
dem Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten
werden. Der Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm
nach Satz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. §
101 bleibt unberührt.
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(9) |
Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder
3 einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustimmung
des Enteignungsbegünstigten außerhalb des Enteignungsverfahrens
Ersatzland oder die in Absatz 8 bezeichneten Rechte selbst, so hat
er gegen den Enteignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung
der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegünstigte ist
nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er selbst Aufwendungen
erspart. Kommt eine Einigung über die Erstattung nicht zustande,
entscheidet die Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt
§ 122 entsprechend.
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