Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der
Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung
für den Rechtsverlust zu leisten. §
93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem Antragsteller
bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere
Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung
insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund
der Rückenteignung entfallen. Die dem Eigentümer zu gewährende
Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten
Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch
sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung
des Grundstücks geführt haben. Im übrigen gelten
die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
entsprechend.
|