(1)
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Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung
in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
1. die Entschädigung eines Eigentümers nach §
100 in Land festzusetzen ist,
2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen
der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als Ersatzland
geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten
noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde
(Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des Privatrechts,
an der der Bund, das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband)
allein oder gemeinsam überwiegend beteiligt sind, möglich
und zumutbar ist sowie
3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke
freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit
ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen
Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von
juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er überwiegend
beteiligt ist, nicht erworben werden können.
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(2) |
Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung
in Land, wenn und soweit
1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken auch der sonstige Nutzungsberechtigte
auf das zu enteignende Grundstück mit seiner Berufs- oder
Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung
der Wirtschaftlichkeit seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten
ist oder
2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentlichen
Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung,
der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung
oder den Aufgaben der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dienen oder
zu dienen bestimmt sind.
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