Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann
auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der
Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an
einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten
nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten
an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen
Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück
des Enteignungsbegünstigten oder
3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück
des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder
einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu
enteignenden Grundstück gilt § 100
Abs. 5 entsprechend.
|